Hinweisgeberstelle
Manche Missstände werden den Verantwortlichen nie mitgeteilt, vielleicht, weil der Eindruck ent-standen ist, dass Vorgesetzte sie mittragen. Hierfür wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (Hin-SchG) geschaffen. Falls Sie also Informationen über einen Rechtsverstoß beim AWO Regionalver-band Brandenburg Süd e. V. haben, den Sie nicht unserem Beschwerdeweg anvertrauen möchten, können Sie über folgende Verlinkung (oder auch ohne Nutzung unsere Homepage, unmittelbar aus dem Internet) unsere Hinweisgeberstelle erreichen.
Sie ist, neben weiteren Tatbeständen nach §§ 2, 3 HinSchG, vor allem für die mögliche Verletzung von Strafnormen oder von bußgeldbewehrten Vorschriften zuständig, die dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Klientinnen und Klienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Beschäftigten und deren Vertretungsorganen dienen. Einfache Beschwerden, etwa über die Qualität unserer Leistungen oder als unfreundlich empfundene Mitarbeitende bitten wir dagegen weiterhin in derjenigen Einrichtung anzubringen, mit der Sie nicht zufrieden sind.
Unsere Hinweisgeberstelle ist nach dem Gesetz vor allem für Personen gedacht, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser Tätigkeit Informationen über solche möglichen Verstöße beim AWO Bezirksverband Brandenburg Süd e. V. erlangt haben. Sie geht aber auch den Hinweisen Außenstehender auf solche Verstöße nach.
Als Hinweisgeber sind Sie gesetzlich geschützt vor Repressalien wegen der Übermittlung wahrheitsgemäßer Informationen über einen Verstoß; hierzu zählen auch konkrete Verdachtsmomente. Wir haben deshalb die Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei ECOVIS in Berlin als externen Dienstleister mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragt, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und Ihnen die Vertraulichkeit Ihrer persönlichen Angaben auch uns gegenüber gewährleistet. Alle Hinweise werden dort unabhängig fachlich geprüft, ausgewertet, und stichhaltige Hinweise weitest möglich aufgeklärt. Über den Stand des Verfahrens können Sie sich dort informieren.
Wir dagegen bearbeiten Ihre Hinweise nicht und werden vor Abschluss dieser Prüfungen auch nur bei Gefahr im Verzug überhaupt über den Eingang von Hinweisen informiert. So stellen wir einerseits sicher, dass Hinweisen unbeeinflusst nachgegangen werden kann, andererseits aber die gesetzliche Unschuldsvermutung auch denjenigen Personen gegenüber gewahrt bleibt, die von Ihren Hinweisen betroffen sein können.